Sozialbegleiterische Berufspraxis
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Information zum Zulassungskriterium der sozialbegleiterischen Berufspraxis

Eine neue Zulassungsbedingung zur eidgenössischen Berufsprüfung mit der neuen Prüfungsordnung (gültig ab 2023) ist die sozialbegleiterische Berufspraxis von 160 Stunden. Diese 160 Stunden sind Teil der gesamthaft geforderten Berufspraxis im sozialen Bereich.

Die sozialbegleiterische Berufspraxis meint explizit die entgeltliche, aufsuchend in der Lebenswelt agierende, professionelle (den sozialbegleiterischen Arbeitsprozessen folgende) Arbeit mit Einzelpersonen, Familien oder Gruppen.


Nachfolgende finden Sie einige Fragen und Antworten zum Zulassungskriterium "sozialbegleitersiche Berufspraxis":

1. Warum wird sozialbegleiterische Berufspraxis gefordert?
Mit dem eidg. Fachausweis Sozialbegleitung wird bestätigt, dass die Fachausweisinhabenden dazu in der Lage sind, Menschen aufsuchend in komplexen Lebenslagen sozial zu begleiten. Die geforderte sozialbegleiterische Berufspraxis sichert, dass ein Minimum schon aufsuchend gearbeitet wurde.

2. Wird bei der sozialbegleiterischen Berufspraxis Freiwilligenarbeit akzeptiert?
Nein.

3. Ist die sozialbegleiterische Berufspraxis auch als bezahltes, angeleitetes Praktikum möglich?
Ja.

4. Wie weit darf die Berufspraxis zeitlich zurückliegen?
Die Berufspraxis muss innert 5 Jahren vor der Prüfungsanmeldung erbracht worden sein.

5. Was bedeutet aufsuchend?
Aufsuchend bedeutet dabei, dass die Sozialbegleiterin oder der Sozialbegleiter maximal 10 Stunden pro Woche in der Lebenswelt der gleichen Klientin bzw. des gleichen Klienten tätig ist. Aufsuchend bedeutet hier also nicht eine «Haltung», sondern die Anwesenheit in der Lebenswelt der betroffenen Person.

6. Was bedeutet professionell?
Professionell bedeutet, dass ein Auftrag vereinbart, der Unterstützungsbedarf erfasst, Ziele vereinbart, der Prozess geplant, die Arbeitsbeziehungen entsprechend gestaltet, der Begleitprozess dokumentiert und evaluiert, berufsethisch und gesetzlich korrekt, reflektiert als auch geeignet inter- bzw. multidisziplinär mit dem professionellen Umfeld zusammengearbeitet wurde.

7. Bis wann muss die sozialbegleiterischen Berufspraxis gesamthaft nachgewiesen werden?
Bis zum Anmeldetermin der jeweiligen Berufsprüfung.

8. Wie soll die Berufspraxis durch die Kandidatinnen beziehungsweise Kandidaten nachgewiesen werden?

Die sozialbegleiterische Berufspraxis wird mit einer Bestätigung des Auftraggebers/ Arbeitgebers nachgewiesen, aus der klar hervorgeht, dass alle erforderlichen Bedingungen erfüllt werden. Ein Beispiel für eine Bestätigung finden Sie im Anhang.

 

 

Formular Bestätigung sozialbegleiterische Berufspraxis