Zulassungsbedingungen |
There are no translations available. Die Zulassungsbedingungen zur Berufsprüfung für Sozialbegleiterin / Sozialbegleiter sind wie folgt in der Prüfungsordnung geregelt:  Zur Prüfung wird zugelassen, wer: a)    über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau/ Fachmann Betreuung, Fachfrau/ Fachmann Gesundheit oder eine gleichwertige Qualifikation verfügt und nach dem Erwerb des Ausweises Berufserfahrung von mindestens 2 Jahren zu 50% in der Betreuung und Begleitung im Sozialbereich nachweisen kann (bei reduziertem Pensum entsprechende Verlängerung der Berufstätigkeit). Die erforderliche Berufspraxis im Sozialbereich, die maximal zu 25% in der dokumentierten Freiwilligenarbeit erbracht werden darf, muss innert 5 Jahren vor der Prüfungsanmeldung geleistet worden sein. Mindestens 160 Stunden dieser geforderten Berufserfahrung im Sozialbereich müssen sozialbegleiterische Berufserfahrung sein. Bei diesen 160 Stunden sozialbegleiterischer Berufserfahrung wird keine Freiwilligenarbeit akzeptiert; oder b)    einen Abschluss auf Sekundar-Stufe II oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt und nach dem Abschluss Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren zu 50% in der Betreuung und Begleitung im Sozialbereich nachweisen kann (bei reduziertem Pensum entsprechende Verlängerung der Berufstätigkeit). Die erforderliche Berufspraxis im Sozialbereich, die maximal zu 25% in der dokumentierten Freiwilligenarbeit erbracht werden darf, muss innert 5 Jahren vor der Prüfungsanmeldung geleistet worden sein. und c)    über eine genehmigte Disposition der Facharbeit verfügt (für Erläuterungen zur Disposition siehe Wegleitung zur Prüfungsordnung).
  Wichtige Empfehlung zur Sprachkenntnis: Wir empfehlen den Kandidainnen und Kandidaten dringend mindestens über Niveau B2  in der jeweiligen Prüfungssprache zu Verfügen. |