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Häufige Fragen zur Zulassung

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Besuch eines Lehrgangs keine zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an der Berufsprüfung ist, aber von der Prüfungskommission sehr empfohlen wird.

Für die Teilnahme an der Berufsprüfung sind die Zulassungskriterien der Prüfungsordnung massgebend.
Wenn nach Abschluss des Lehrgangs die geforderte Berufserfahrung nachgewiesen werden kann, ist die Teilnahme an der Berufsprüfung möglich. Ist die geforderte Berufserfahrung noch nicht erreicht, muss diese vor einer Anmeldung an die Prüfung noch erfüllt werden.

InteressentInnen mit einem Eidgenössischen Berufsattest (EBA) oder/und ohne Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis können bei der Prüfungskommission ein Gesuch um Äquivalenzanerkennung sur Dossier einreichen. Die Äquivalenzanerkennung wird im Hinblick auf die Zulassung zur eidgenössischen Berufsprüfung Sozialbegleitung erteilt.

Weitere Informationen zum Äquivalenzverfahren

Wenn Sie aufgrund höherer Stellenprozente die gesamthaft erforderliche Berufserfahrung in kürzerer Zeit erabeitet haben, erfüllen Sie diese Zulassungsbedingung.