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Begleitung und Betreuung im Sozialbereich

Was wird als Berufserfahrung akzeptiert?

Die Berufserfahrung muss in der Begleitung und Betreuung im Sozialbereich nachgewiesen werden. Darunter versteht die Prüfungskommission:

Anerkannte Tätigkeiten

  • Alltagsbegleitung
  • Bezugsperson- / Prozess-orientiert arbeiten
  • Längerdauernde Arbeitsbeziehung
  • Auftrags- und zielorientiert arbeiten
  • Arbeitsagogische Tätigkeit
  • Sozial integrative Tätigkeit (Migrant/-innen, Flüchtlinge)
  • Wohnbegleitung
  • Soziokulturelle Animation (z.B. offene Jugendarbeit)
  • Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kinder- und Erwachsenenschutz
     

Nicht anerkannte Tätigkeiten

  • Medizinische Tätigkeit
  • Pflegerische Tätigkeit
  • Therapeutische Tätigkeit
  • Administrative Tätigkeit
  • Tätigkeiten im Bereich Theologie
  • Führungstätigkeit
  • Bildungstätigkeit (z.B. Berufsbildner, Lehramt, Erwachsenenbildung, klassische Klassenhilfe bzw. Unterrichtsassistenz. Klassenhilfe/-assistenz, welche eingebettet in ein umfassendes Paket mit begleiterischen und betreuerischen Aufgaben ist, wird vom PS / PK im Einzelfall geprüft.)
  • Berufs- und Laufbahnberatung

Die Aufzählungen sind nicht abschliessend. Für die Freiwilligenarbeit gilt dieselbe Regelung.

Der abschliessende Entscheid liegt immer bei der Prüfungskommission.

Häufige Fragen zur "Begleitung und Betreuung im Sozialbereich"

Als Stichtag gilt das Datum der Anmeldefrist. Berufserfahrung, die zwischen der Prüfungsanmeldung und dem Prüfungstermin geleistet wird, kann für die Zulassung zur Prüfung nicht berücksichtigt werden.

Die Berufserfahrung muss innert 5 Jahren vor der Prüfungsanmeldung geleistet worden sein. Berufserfahrung, die länger zurück liegt, wird nicht angerechnet.

Die nachzuweisende Berufserfahrung ist zunächst von der Art der Vorbildung abhängig. 

Bei einem EFZ FaBe oder EFZ FaGe oder einem gleichwertigen Ausweis im Sozial- oder Gesundheitsbereich werden mindestens 2 Jahre zu 50% verlangt.
Bei einem anderen eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder höheren Abschluss werden 3 Jahre zu 50% verlangt.
Bei reduziertem Pensum ist eine entsprechende Verlängerung der Berufstätigkeit erforderlich.

Beispiel: Kandidatin verfügt über ein EFZ Kauffrau. Sie arbeitet zu 30% in der Begleitung und Betreuung im Sozialbereich.
Gefordert sind in diesem Fall 3 Jahre zu 50% --> 18 Monate Berufserfahrung.
Damit die Kandidatin auf die benötigte Berufserfahrung kommt, muss sie 5 Jahre zu 30% arbeiten (5 x 12 Monate x 0.3 = 18 Monate).

Freiwilligenarbeit kann als Berufserfahrung angerechnet werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind:

  1. Bei der Freiwilligenarbeit muss es sich um Arbeit in der Begleitung und Betreuung im Sozialbereich handeln (vgl. oben Auflistung anerkannte und nicht-anerkannte Tätigkeiten).
  2. Die Freiwilligenarbeit muss dokumentiert sein, d.h. die Tätigkeit und die Einsatzzeit müssen nachvollziehbar sein.
  3. Es muss ein Auftrag vorliegen.

Insgesamt darf die Freiwilligenarbeit nicht mehr als 25% der Berufserfahrung ausmachen, d.h. nicht mehr als 4.5 Monate (18 Monate x 0.25).